Es dürfte regelmässig der Fall sein, dass das Zeugnisverweigerungsrecht grundsätzlich nicht streitig ist, war doch beispielsweise das grundsätzliche Zeugnisverweigerungsrecht des Anwalts aufgrund seines Berufsgeheimnisses in BGE 140 IV 28 auch nicht umstritten. Inwiefern das Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf die herausverlangten Aufzeichnungen zum Zuge kommt, muss gerade anhand dieser Aufzeichnungen im Entsiegelungsverfahren geprüft werden. - 11 -