Dass ein Zeugnisverweigerungsrecht der Gesuchsgegnerin unbestrittenermassen grundsätzlich besteht, legt schliesslich nicht nahe, dass die Unterlagen nicht vorliegen müssten. Es dürfte regelmässig der Fall sein, dass das Zeugnisverweigerungsrecht grundsätzlich nicht streitig ist, war doch beispielsweise das grundsätzliche Zeugnisverweigerungsrecht des Anwalts aufgrund seines Berufsgeheimnisses in BGE 140 IV 28 auch nicht umstritten.