Vielmehr hat es, sind die Unterlagen einmal vorhanden, unabhängig zu prüfen, ob die Aufzeichnungen ganz oder teilweise für die Strafuntersuchung freigegeben werden können. So wäre auch im vorliegenden Fall beispielsweise nicht auszuschliessen, dass sich unter den freiwillig edierten beziehungsweise zwangsweise sichergestellten Unterlagen auch solche befänden, welche für die Strafuntersuchung als irrelevant auszusondern wären. Dass ein Zeugnisverweigerungsrecht der Gesuchsgegnerin unbestrittenermassen grundsätzlich besteht, legt schliesslich nicht nahe, dass die Unterlagen nicht vorliegen müssten.