1.3.4 Der Auffassung der Gesuchstellerin, es gebe Konstellationen, in denen über eine Entsiegelung entschieden werden könne, ohne dass die versiegelten Unterlagen vorliegen, kann mit Blick auf das bisher Ausgeführte nicht gefolgt werden. Das Entsiegelungsgericht darf nicht zum verlängerten Arm der Verfahrensleitung in der Hauptsache werden, indem es die Herausgabe der Unterlagen anordnet. Vielmehr hat es, sind die Unterlagen einmal vorhanden, unabhängig zu prüfen, ob die Aufzeichnungen ganz oder teilweise für die Strafuntersuchung freigegeben werden können.