Nach Art. 248 Abs. 4 StPO kann das Entsiegelungsgericht zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen und Gegenstände sodann eine sachverständige Person beiziehen. Auch die Rechtsprechung geht - soweit ersichtlich - stets von bereits sichergestellten, einstweilen versiegelten Aufzeichnungen aus, welche vorliegen (so unter anderen BGE 140 IV 28, BGE 138 IV 225).