All diese Merkmale sprechen dafür, dass die zu entsiegelnden Unterlagen dem Entsiegelungsgericht vorliegen müssen. Auch die gesetzlichen Bestimmungen implizieren diese Notwendigkeit: So verlangt Art. 248 Abs. 2 StPO, dass die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände zurückgegeben werden müssen, falls nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch gestellt wird. Nach Art. 248 Abs. 4 StPO kann das Entsiegelungsgericht zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen und Gegenstände sodann eine sachverständige Person beiziehen.