nicht publ. in BGE 140 IV 28, vergleiche sodann BGE 141 IV 81 E. 4.1) und, sofern notwendig, eine Aussonderung vorzunehmen ist (Olivier Thormann/Beat Brechbühl, a.a.O., N 41 zu Art. 248). Allenfalls wird eine Triage der Unterlagen nötig (BGE 141 IV 85 E. 5.5.1). Insbesondere gilt es auch, die vorangegangene Durchsuchung - welche damit eine Vorbedingung in streitigen Fällen ist - auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen (Olivier Thormann/Beat Brechbühl, a.a.O., N 41 zu Art. 248). All diese Merkmale sprechen dafür, dass die zu entsiegelnden Unterlagen dem Entsiegelungsgericht vorliegen müssen.