Es ist sodann das Wesen der Siegelung, dass Unterlagen unter besonderem Verschluss liegen, aber in amtliche Verwahrung genommen werden (Niklaus Schmid, Handbuch, a.a.O., N 1076, BGE 141 IV 81 E. 4.1). Ein wesentliches Merkmal des Entsiegelungsverfahrens ist es schliesslich, unabhängig von der freiwillig erfolgten Edition beziehungsweise der zwangsweisen Sicherstellung, über die Freigabe der fraglichen Unterlagen zu Handen der Strafbehörden zu entscheiden (vergleiche BGE 138 IV 228 E. 6.2).