1.3.3 Die Siegelung stellt eine Sofortmassnahme dar, mit welcher der Inhaber die Kenntnisnahme und Verwendung von Aufzeichnungen einstweilen verhindern kann (Botschaft a.a.O. S 1239, vergleiche auch: Olivier Thormann/Beat Brechbühl, a.a.O., N 1 zu Art. 248). Die Siegelung erwirkt damit ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot bis zum Entscheid des Entsiegelungsrichters (Olivier Thormann/Beat Brechbühl, a.a.O., N 1 zu Art. 248). Es ist sodann das Wesen der Siegelung, dass Unterlagen unter besonderem Verschluss liegen, aber in amtliche Verwahrung genommen werden (Niklaus Schmid, Handbuch, a.a.