Es hat weder eine freiwillige Edition noch eine zwangsweise Sicherstellung stattgefunden. Die Gesuchstellerin bringt dazu vor, das in E. 1.3.1 hievor aufgeführte Vorgehen beziehe sich auf Konstellationen, in denen das mit dem Entsiegelungsgesuch befasste Gericht in die herausverlangten beziehungsweise versiegelten Unterlagen Einsicht nehmen muss, um über das Gesuch entscheiden zu können (Entsiegelungsgesuch vom 14.07.2015, S. 2 Ziff. 1.3).