248 Abs. 2 StPO, BGE a.a.O. E. 3.2, vergleiche E. 1.1 hievor). 1.3.2 Im vorliegenden Verfahren ergibt sich insofern eine Besonderheit, als dass dem Entsiegelungsgericht die verlangten Unterlagen und Aufzeichnungen nicht vorliegen. Es hat weder eine freiwillige Edition noch eine zwangsweise Sicherstellung stattgefunden.