richterlichen Prüfung eines Entsiegelungsgesuches) widersetzen sollte, kann die Verfahrensleitung die fraglichen Gegenstände (gestützt auf einen entsprechenden Hausdurchsuchungsbefehl) vorläufig sicherstellen und sofort siegeln (BGE a.a.O. E. 3.2). Andernfalls sind die Gegenstände unmittelbar nach ihrer (freiwillig erfolgten) Edition zu siegeln. Anschliessend kann das Entsiegelungsverfahren beim zuständigen Gericht eingeleitet werden (Art. 248 Abs. 2-4 StPO), wobei die Verfahrensleitung ihr allfälliges Entsiegelungsgesuch innert 20 Tagen nach der Siegelung einzureichen hat (Art. 248 Abs. 2 StPO, BGE a.a.