1.3.1 Damit das Siegelungsverfahren nach Art. 248 StPO faktisch durchgeführt werden kann, hat die Verfahrensleitung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei streitigen Editionsbefehlen nötigenfalls gestützt auf Art. 265 Abs. 4 i.V.m. Art. 263 Abs. 3 und Art. 244 ff. StPO vorzugehen (BGE 1B_136/2012 vom 25.09.2012 E. 3.2): Falls die vom Editionsbefehl betroffene Person, welche sich auf schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen beruft, sich auch einer Herausgabe zu Siegelungszwecken (beziehungsweise zur -9-