Damit wird insbesondere verhindert, dass das mit der Hauptsache befasste Richtergremium von den versiegelten Aufzeichnungen vorab Kenntnis erhält, womit die richterliche Unabhängigkeit gewahrt bleibt (vergleiche E. 1.2.7). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Obergericht des Kantons Uri (Strafrechtliche Abteilung) für den Entsiegelungsentscheid zuständig bleibt. Der Spruchkörper setzt sich jedoch aus den im Rubrum genannten, vom Berufungsgericht in der Hauptsache verschiedenen Richtern aus anderen Abteilungen zusammen.