1.2.8 Mit Blick auf die bisherigen Überlegungen erscheint es daher sachgerecht, Art. 248 Abs. 3 lit. b StPO in konventions- und verfassungskonformer Auslegung dahingehend zu verstehen, dass gemäss Wortlaut dieser Bestimmung das mit der Sache befasste Gericht zwar über die Entsiegelung entscheidet, dies indes in einer anderen Besetzung als im eigentlichen Berufungsverfahren in der Hauptsache. Damit wird insbesondere verhindert, dass das mit der Hauptsache befasste Richtergremium von den versiegelten Aufzeichnungen vorab Kenntnis erhält, womit die richterliche Unabhängigkeit gewahrt bleibt (vergleiche E. 1.2.7).