21 Abs. 2 StPO) wird schliesslich dadurch erreicht, dass einzelne Mitglieder des Gerichts jeweils entweder der Berufungsoder der Beschwerdeinstanz angehören. Es ergibt sich somit, dass die richterliche Unabhängigkeit nicht von der Behördenorganisation an sich abhängt, sondern essentiell personenbezogen ist.