, Zürich 2013, N. 1 zu Art. 58). In den Kantonen ist es schliesslich üblich, dass beispielsweise die Berufungsund Beschwerdeinstanzen organisatorisch bei ein und demselben (Ober-) Gericht angesiedelt sind (vergleiche für viele: Kanton Bern, Art. 27 und 29 Organisationsreglement des Obergerichts [OrR OG, BSG 162.11]). Die geforderte Unabhängigkeit (Art. 21 Abs. 2 StPO) wird schliesslich dadurch erreicht, dass einzelne Mitglieder des Gerichts jeweils entweder der Berufungsoder der Beschwerdeinstanz angehören.