248 Abs. 3 lit. a StPO). -8- 1.2.7 Die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit wird im Wesentlichen durch die Ausstandsvorschriften (Art. 56-60 StPO) sichergestellt (vergleiche Niklaus Oberholzer, a.a.O., N. 117 und 130f.). So tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn der objektive Anschein der Unabhängigkeit nicht (mehr) gegeben ist. Ausstandsgesuche gegen Behörden als solche sind dagegen unzulässig (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 1 zu Art. 58).