Auch in systematischer Hinsicht spricht durch die Lokalisierung der Siegelung im 5. Kapitel „Zwangsmassnahmen“ einiges dafür, dass auf eine unabhängige Prüfung nicht verzichtet werden wollte. So entspricht es der gängigen Ordnung der StPO im Bereich der schwerwiegenden Zwangsmassnahmen - quasi als Ausgleich zur mächtigen Stellung der Strafverfolgungsbehörden (vergleiche Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N. 42) - die gerichtliche (und damit unabhängige) Prüfung zu ermöglichen (vergleiche Art. 226, Art. 256, Art. 272 und nicht zuletzt Art. 248 Abs. 3 lit.