Jedenfalls kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber auf eine unabhängige Prüfung verzichten und den eminenten Grundsatz, dass die befasste Strafbehörde keine Kenntnis der vorerst versiegelten Aufzeichnungen erhalten sollte (vergleiche E. 1.2.2 hievor), nicht einhalten wollte. Auch in systematischer Hinsicht spricht durch die Lokalisierung der Siegelung im 5. Kapitel „Zwangsmassnahmen“ einiges dafür, dass auf eine unabhängige Prüfung nicht verzichtet werden wollte.