Weswegen der Gesetzgeber in Art. 248 Abs. 3 lit. b StPO für alle anderen Fälle das mit der Strafsache befasste Gericht als zuständig erklärte, wird dagegen nicht restlos klar. Möglicherweise haben prozessökonomische Gründe eine Rolle gespielt. Jedenfalls kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber auf eine unabhängige Prüfung verzichten und den eminenten Grundsatz, dass die befasste Strafbehörde keine Kenntnis der vorerst versiegelten Aufzeichnungen erhalten sollte (vergleiche E. 1.2.2 hievor), nicht einhalten wollte.