1.2.6 Der Sinn und Zweck der Siegelung ist es, geheimnisgeschützte Aufzeichnungen einstweilen der Kenntnisnahme durch die Strafbehörden zu entziehen (Botschaft a.a.O. S. 1239). Um dem Gedanken der Unabhängigkeit nachzuleben und zu verhindern, dass die Strafverfolgungsbehörde trotz der Siegelung Kenntnis vom Inhalt der Aufzeichnungen erhält, wurde im Vorverfahren für den Entsiegelungsentscheid denn auch die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts vorgesehen (Botschaft a.a.O. S. 1239). Weswegen der Gesetzgeber in Art. 248 Abs. 3 lit.