1.2.5 Abgesehen von der Behandlungsfrist von einem Monat sehen die Bestimmungen der StPO betreffend das Verfahren bei Entsiegelungen nichts vor (so auch BGE 1B_424/2013 vom 22.07.2014 E. 2.4, nicht publ. in BGE 140 IV 108). Der Wortlaut von Art. 248 Abs. 3 lit. b StPO beschränkt sich denn auch darauf, lediglich das „Gericht“, bei welchem der Fall hängig ist, als zuständig zu bezeichnen, ohne den näheren Verfahrensablauf oder Verfahrensregeln zu umschreiben. Der Wortlaut ist insofern nicht hinreichend klar. Hilfsweise sind daher allenfalls die Bestimmungen über die Beschwerde (Art.