O. E. 4.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht und mit diesem das Obergericht (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 10.04.2015, OG V 14 34, E. 2) hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE a.a.O. E. 4.1 mit Hinweisen). Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (BGE a.a.O. E. 4.1 mit Hinweisen). Allerdings findet die verfassungskonforme Aus- -7-