1.2.4 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung (BGE 131 II 702 f. E. 4.1). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (BGE a.a.O. E. 4.1). Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt.