1.2.3 Nachdem die Bestimmung gemäss Art. 248 Abs. 3 lit. b StPO somit in Konflikt mit konventions- und verfassungsrechtlichen Grundsätzen zu geraten droht, ist sie nach Möglichkeit verfassungskonform auszulegen (BGE 129 II 263 E. 5.4). Es ist mit anderen Worten danach zu fragen, wie der Terminus „Gericht“ nach Art. 248 Abs. 3 lit. b. StPO verstanden werden und wie das „Gericht“ beschaffen sein muss, damit es sowohl im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung als auch mit konventions- und verfassungsrechtlichen Grundsätzen entscheiden kann.