schluss entgegen Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO) dem gesetzgeberischen Willen entsprechen dürfte, erscheint fraglich. Auch die von Olivier Thormann/Beat Brechbühl vorgeschlagene modifizierte „Beschwerde-Lösung“, wonach die Beschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung unter Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugelassen werden solle (Olivier Thormann/Beat Brechbühl, a.a.