101, ebenso: EGMR, 14.09.2010, Nr. 38224/03, Sanoma Uitgevers/Niederlande, Ziff. 99). Im konkreten Fall überzeugt die Lösung schliesslich deshalb nicht, weil sie offensichtlich für Fälle gedacht ist, in welchen unter dem Begriff des „Gerichts“ im Sinne von Art. 248 Abs. 3 lit. b StPO ein erstinstanzliches Gericht verstanden wird (vergleiche Niklaus Schmid, Rechtsmittel, a.a.O., S. 518, Olivier Thormann/Beat Brechbühl, a.a.O., N 30 zu Art. 248). So ist denn auch nur gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Ob ein doppeltes Abweichen von der gesetzlichen Grundlage (Beschwerde gemäss Art.