, Zürich 2013 N. 1079, will Schmid für das Entsiegelungsverfahren die „Be- schwerde-Lösung“ aber gerade nicht (mehr) gelten lassen) befriedigt in zweierlei Hinsicht nicht: Abstrakt betrachtet, dürfte die Lösung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kaum kompatibel sein, nachdem dieser eine post factum Überprüfung als ungenügend erachtete, weil eine solche die einmal zerstörte Vertraulichkeit der journalistischen Quelle nicht wiederherstellen könne (EGMR, 22.11.2012, Nr. 39315/06, Telegraaf Media u.a./Niederlande, Ziff. 101, ebenso: EGMR, 14.09.2010, Nr. 38224/03, Sanoma Uitgevers/Niederlande, Ziff. 99).