sowie mit Blick auf den schon binnenrechtlich verfolgten Zweck des Entsiegelungsverfahrens (vergleiche dazu Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, BBl 2006, S. 1239 hinsichtlich der Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts sowie E. 1.2.6 hernach) durchaus fragwürdig. Die in der Lehre teilweise vorgeschlagene „Be- schwerde-Lösung“, gemäss welcher, um den Rechtsschutz dennoch zu garantieren, vorgeschlagen wird, gegen Entsiegelungsentscheide des mit der Strafsache befassten Gerichts sei ausnahmsweise die Beschwerde nach Art. 393 ff.