Dass für das Entsiegelungsverfahren ausserhalb des Vorverfahrens das mit der Strafsache befasste Gericht, also just jenes Gericht, welches Kenntnis der versiegelten Aufzeichnungen erhalten möchte, als zuständig bezeichnet wird, ist in der Tat unter den dargelegten verfassungs- aber auch konventionsrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie mit Blick auf den schon binnenrechtlich verfolgten Zweck des Entsiegelungsverfahrens (vergleiche dazu Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, BBl 2006, S. 1239 hinsichtlich der Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts sowie E. 1.2.6 hernach) durchaus fragwürdig.