1.4) und gab auch in der Lehre Anlass zur Kritik. So wird vorgebracht, es sei zu bedauern, dass der Gesetzgeber vorsehe, dass die in der Strafsache selbst befasste Gerichtsbehörde gleichzeitig über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheide, zumal es gerade darum gehe zu verhindern, dass die im Strafverfahren zuständige Behörde von Geheimnissen Kenntnis erhalte, die später ungerechtfertigterweise in das Strafverfahren Eingang finden und letztlich in die Entscheidfindung einfliessen könnten (Olivier Thormann/Beat Brechbühl, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.