1.2.1 Zuständig für die Beurteilung von Entsiegelungsgesuchen ist im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht (Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO). In allen anderen Fällen ist dafür das Gericht, bei dem der Fall hängig ist, zuständig (Art. 248 Abs. 3 lit. b StPO). Diese Zuständigkeitsregelung wird von der Gesuchsgegnerin bemängelt (Stellungnahme vom 20.07.2015, S. 6 ad. 1.4) und gab auch in der Lehre Anlass zur Kritik.