Mit Stellungnahme vom 20. Juli 2015 stellte das SRF den Antrag, es sei das Entsiegelungsgesuch vom 14. Juli 2015 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin abzuweisen und es sei festzustellen, dass betreffend die mit Editionsverfügung vom 9. Juli 2015 herausverlangten Unterlagen der Quellenschutz der Medienschaffenden nach Art. 28a Abs. 1 StGB sowie Art. 172 Abs. 1 StPO zur Anwendung gelange und diesbezüglich keine Ausnahme im Sinne von Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung vorliege. Auf die Begründung dieser Anträge wird - soweit erforderlich - ebenfalls in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. F.