Das SRF weigerte sich in der Folge mit Eingabe vom 10. Juli 2015 die verlangten Unterlagen herauszugeben. Mit Berufung auf den Quellenschutz gemäss Art. 172 StPO wurde unter anderem im Falle einer Zwangsmassnahme die Siegelung nach Art. 248 StPO verlangt. Das anschliessende Siegelungsverfahren habe sodann durch eine neutrale Instanz durchgeführt zu werden. -3- D.