{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-08-14", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2015-OG-S-14-8_2015-08-14.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7988", "Checksum": "7d9bf5e0336a5bc49b6a0d654be9651e"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG S 14 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 14.08.2015 2015_OG S 14 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entsiegelung (Gesuch vom 14.07.2015) "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:39", "Checksum": "cf360dcf662fcb12570d466a30752e62", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 14.08.2015 2015_OG S 14 8\nRegeste:\nEntsiegelung (Gesuch vom 14.07.2015) \n\n2.2.1 Die Gesuchsgegnerin hat im vorliegenden Entsiegelungsverfahren einen Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO analog). Der\nRechtsvertreter der Gesuchsgegnerin hat für das vorliegende Entsiegelungsverfahren eine Kostennote eingereicht. Diese kann jedoch aus den nachfolgenden Gründen nur teilweise berücksichtigt werden. In der unaufgeforderten Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 14. Juli 2015 wird im Wesentlichen\nwiederholt, was bereits in der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 10. Juli\n2015 vorgebracht wurde (vergleiche Eingabe der Gesuchsgegnerin vom\n14.07.2015 S. 1 „Wir sind nach wie vor der Meinung […]“, „Insbesondere […]\nsei erneut betont […]“). Wesentliche neue Erkenntnisse gehen aus dieser\nEingabe nicht hervor. Die geltend gemachten Bemühungen vom 14. Juli\n2015 (3,5 Stunden) werden deshalb nur im Umfange eines angemessenen\nAktenstudiums, ausmachend 0,5 Stunden, anerkannt. Ebenso werden in der\nStellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 20. Juli 2015 wesentliche Argumente der Eingabe vom 10. Juli 2015 wiederholt. Der geltend gemachte\nAufwand für die Stellungnahme vom 20. Juli 2015 (gesamthaft 13 Stunden)\nist daher überhöht und eine Kürzung um 5,5 Stunden erscheint angemessen.\nVergleicht man schliesslich den geltend gemachten Aufwand für Telefonate\nund E-Mails mit der Klientschaft am 20. Juli 2015 (3,5 Stunden) mit den\nnachfolgenden Telefonaten und E-Mails (5 x 0,25 Stunden = 1,25 Stunden)\nso erscheint auch diese Position als überhöht, auch wenn zum Zeitpunkt des\n20. Juli 2015 erhöhter Bedarf an Kommunikation bestanden haben dürfte.\n- 12 -\n\nGeht man für den 20. Juli 2015 von der doppelten Anzahl Telefonate und E-\nMails der nachfolgenden Periode (22.07.2015 - 03.08.2015, 1,25 Stunden x\n2) aus, ergibt sich ein angemessener Aufwand von 2,5 Stunden. Damit ergibt\nsich gesamthaft eine Kürzung des Stundenaufwands von 9,5 Stunden (3\nStunden + 5,5 Stunden + 1 Stunde), was einen angemessenen Gesamtstundenaufwand von 20,25 Stunden (29,75 Stunden - 9,5 Stunden) ergibt.\n\n2.2.2 Die Anwaltsentschädigung wird sodann gestützt auf übliche kantonale Tarife\nfestgesetzt (Niklaus Schmid, Handbuch, a.a.O., N 1811, BGE 6B_392/2013\nvom 04.11.2013 E. 2). Gestützt auf den Beschluss des Gesamtobergerichtes\nvom 22. Oktober 2008 wird bei der Bemessung der Anwaltsentschädigung\nvon einem Honoraransatz von Fr. 260.-- pro Stunde (eingeschlossen die\nMehrwertsteuer) ausgegangen. Dazu kommen die Auslagen (z.B. Porti, Telefonate, Kopien, Reisespesen [hinzu kommt die Mehrwertsteuer]). Die Sekre-\ntariats- bzw. Kanzleiarbeiten sind mit dem erwähnten Stundenansatz abgegolten. Für Kopien werden max. Fr. 0.50 pro Kopie entschädigt. Dieser Entschädigungsansatz bezieht sich nur auf den Sachaufwand (BGE\n1P.373/2001 vom 03.07.2001). Nach dem Gesagten ist der Gesuchsgegnerin für das vorliegende Entsiegelungsverfahren eine Parteientschädigung von\nFr. 5‘395.70 (Anwaltshonorar: 20,25 Stunden à Fr. 260.-- [eingeschlossen die\nMehrwertsteuer] = Fr. 5‘265.-- plus Barauslagen: Fr. 130.70 [eingeschlossen\ndie Mehrwertsteuer]) zu entrichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO analog).\n- 13 -\n\nDas Obergericht beschliesst:\n\n1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:\n\nFr. 1'200.-- Gerichtsgebühr Entsiegelungsverfahren\nFr. 245.-- Auslagen und Kanzleigebühr\n\nFr. 1ꞌ445.-- Total,\n\nwerden der Staatskasse Uri auferlegt.\n\n3. Der Gesuchsgegnerin wird für das vorliegende Entsiegelungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5ꞌ395.70 zugesprochen.\n\n4. Die Rechtsmittelbelehrung ergibt sich aus dem Anhang.\n\n5. Mitteilung an:\n\n- Parteien\n- Parteien im Berufungsverfahren OG S 14 8\n(zur Kenntnisnahme)\n- 14 -\n\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\nStrafrechtliche Abteilung\n\nDie Vorsitzende Der Gerichtsschreiber\n\nVersand:\n"}