{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-08-14", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2015-OG-S-14-8_2015-08-14.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7988", "Checksum": "7d9bf5e0336a5bc49b6a0d654be9651e"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG S 14 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 14.08.2015 2015_OG S 14 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entsiegelung (Gesuch vom 14.07.2015) "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:39", "Checksum": "cf360dcf662fcb12570d466a30752e62", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 14.08.2015 2015_OG S 14 8\nRegeste:\nEntsiegelung (Gesuch vom 14.07.2015) \n\n1.3.3 Die Siegelung stellt eine Sofortmassnahme dar, mit welcher der Inhaber die\nKenntnisnahme und Verwendung von Aufzeichnungen einstweilen verhindern kann (Botschaft a.a.O. S 1239, vergleiche auch: Olivier Thormann/Beat\nBrechbühl, a.a.O., N 1 zu Art. 248). Die Siegelung erwirkt damit ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot bis zum Entscheid des Entsiegelungsrichters (Olivier Thormann/Beat Brechbühl, a.a.O., N 1 zu Art. 248). Es ist sodann das Wesen der Siegelung, dass Unterlagen unter besonderem Verschluss liegen, aber in amtliche Verwahrung genommen werden (Niklaus\nSchmid, Handbuch, a.a.O., N 1076, BGE 141 IV 81 E. 4.1). Ein wesentliches\nMerkmal des Entsiegelungsverfahrens ist es schliesslich, unabhängig von\nder freiwillig erfolgten Edition beziehungsweise der zwangsweisen Sicherstellung, über die Freigabe der fraglichen Unterlagen zu Handen der Strafbehörden zu entscheiden (vergleiche BGE 138 IV 228 E. 6.2). Namentlich geht es\ndarum zu prüfen, ob keine schützenswerten Geheimhaltungsinteressen einer\nEntsiegelung entgegenstehen (BGE 1B_231/2013 vom 25.11.2013 E. 6.4,\n- 10 -\n\nnicht publ. in BGE 140 IV 28, vergleiche sodann BGE 141 IV 81 E. 4.1) und,\nsofern notwendig, eine Aussonderung vorzunehmen ist (Olivier Thormann/Beat Brechbühl, a.a.O., N 41 zu Art. 248). Allenfalls wird eine Triage\nder Unterlagen nötig (BGE 141 IV 85 E. 5.5.1). Insbesondere gilt es auch, die\nvorangegangene Durchsuchung - welche damit eine Vorbedingung in streitigen Fällen ist - auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen (Olivier Thormann/Beat Brechbühl, a.a.O., N 41 zu Art. 248). All diese Merkmale sprechen dafür, dass die zu entsiegelnden Unterlagen dem Entsiegelungsgericht\nvorliegen müssen. Auch die gesetzlichen Bestimmungen implizieren diese\nNotwendigkeit: So verlangt Art. 248 Abs. 2 StPO, dass die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände zurückgegeben werden müssen, falls nicht\ninnert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch gestellt wird. Nach Art. 248 Abs. 4\nStPO kann das Entsiegelungsgericht zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen und Gegenstände sodann eine sachverständige Person beiziehen.\nAuch die Rechtsprechung geht - soweit ersichtlich - stets von bereits sichergestellten, einstweilen versiegelten Aufzeichnungen aus, welche vorliegen\n(so unter anderen BGE 140 IV 28, BGE 138 IV 225).\n\n1.3.4 Der Auffassung der Gesuchstellerin, es gebe Konstellationen, in denen über\neine Entsiegelung entschieden werden könne, ohne dass die versiegelten\nUnterlagen vorliegen, kann mit Blick auf das bisher Ausgeführte nicht gefolgt\nwerden. Das Entsiegelungsgericht darf nicht zum verlängerten Arm der Verfahrensleitung in der Hauptsache werden, indem es die Herausgabe der Unterlagen anordnet. Vielmehr hat es, sind die Unterlagen einmal vorhanden,\nunabhängig zu prüfen, ob die Aufzeichnungen ganz oder teilweise für die\nStrafuntersuchung freigegeben werden können. So wäre auch im vorliegenden Fall beispielsweise nicht auszuschliessen, dass sich unter den freiwillig\nedierten beziehungsweise zwangsweise sichergestellten Unterlagen auch\nsolche befänden, welche für die Strafuntersuchung als irrelevant auszusondern wären. Dass ein Zeugnisverweigerungsrecht der Gesuchsgegnerin unbestrittenermassen grundsätzlich besteht, legt schliesslich nicht nahe, dass\ndie Unterlagen nicht vorliegen müssten. Es dürfte regelmässig der Fall sein,\ndass das Zeugnisverweigerungsrecht grundsätzlich nicht streitig ist, war doch\nbeispielsweise das grundsätzliche Zeugnisverweigerungsrecht des Anwalts\naufgrund seines Berufsgeheimnisses in BGE 140 IV 28 auch nicht umstritten.\nInwiefern das Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf die herausverlangten\nAufzeichnungen zum Zuge kommt, muss gerade anhand dieser Aufzeichnungen im Entsiegelungsverfahren geprüft werden.\n- 11 -\n\n1.4 Nach dem bisher Erwogenen ergibt sich, dass es dem Entsiegelungsgericht\nan der wesentlichen Grundlage fehlt, über das vorliegende Gesuch materiell\nbefinden zu können. Damit fehlt eine Prozessvoraussetzung und auf das Gesuch ist entsprechend nicht einzutreten (vergleiche BGE 1B_503/2012 vom\n25.01.2013 E. 2.2). Es steht dem Berufungsgericht im Verfahren OG S 14 8\nfrei zu entscheiden, ob die Gesuchsgegnerin doch noch zur freiwilligen Edition bewegt werden will oder allenfalls die benötigten Aufzeichnungen\nzwangsweise sicherzustellen sind.\n\n2. Kosten und Entschädigung:\n\n2.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten festgesetzt auf Fr. 1‘200.-- (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. b Gerichtsgebührenreglement) der Staatskasse Uri aufzuerlegen (Art. 423 Abs. 1\nStPO).\n\n"}