{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-08-14", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2015-OG-S-14-8_2015-08-14.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7988", "Checksum": "7d9bf5e0336a5bc49b6a0d654be9651e"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG S 14 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 14.08.2015 2015_OG S 14 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entsiegelung (Gesuch vom 14.07.2015) "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:39", "Checksum": "cf360dcf662fcb12570d466a30752e62", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 14.08.2015 2015_OG S 14 8\nRegeste:\nEntsiegelung (Gesuch vom 14.07.2015) \n\n1.2.7 Die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit wird im Wesentlichen\ndurch die Ausstandsvorschriften (Art. 56-60 StPO) sichergestellt (vergleiche\nNiklaus Oberholzer, a.a.O., N. 117 und 130f.). So tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn der objektive Anschein der Unabhängigkeit nicht (mehr) gegeben ist. Ausstandsgesuche gegen Behörden\nals solche sind dagegen unzulässig (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 1 zu Art. 58). In\nden Kantonen ist es schliesslich üblich, dass beispielsweise die Berufungsund Beschwerdeinstanzen organisatorisch bei ein und demselben (Ober-)\nGericht angesiedelt sind (vergleiche für viele: Kanton Bern, Art. 27 und 29\nOrganisationsreglement des Obergerichts [OrR OG, BSG 162.11]). Die geforderte Unabhängigkeit (Art. 21 Abs. 2 StPO) wird schliesslich dadurch erreicht, dass einzelne Mitglieder des Gerichts jeweils entweder der Berufungsoder der Beschwerdeinstanz angehören. Es ergibt sich somit, dass die richterliche Unabhängigkeit nicht von der Behördenorganisation an sich abhängt,\nsondern essentiell personenbezogen ist.\n\n1.2.8 Mit Blick auf die bisherigen Überlegungen erscheint es daher sachgerecht,\nArt. 248 Abs. 3 lit. b StPO in konventions- und verfassungskonformer Auslegung dahingehend zu verstehen, dass gemäss Wortlaut dieser Bestimmung\ndas mit der Sache befasste Gericht zwar über die Entsiegelung entscheidet,\ndies indes in einer anderen Besetzung als im eigentlichen Berufungsverfahren in der Hauptsache. Damit wird insbesondere verhindert, dass das mit der\nHauptsache befasste Richtergremium von den versiegelten Aufzeichnungen\nvorab Kenntnis erhält, womit die richterliche Unabhängigkeit gewahrt bleibt\n(vergleiche E. 1.2.7). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das\nObergericht des Kantons Uri (Strafrechtliche Abteilung) für den Entsiegelungsentscheid zuständig bleibt. Der Spruchkörper setzt sich jedoch aus den\nim Rubrum genannten, vom Berufungsgericht in der Hauptsache verschiedenen Richtern aus anderen Abteilungen zusammen.\n\n1.3.1 Damit das Siegelungsverfahren nach Art. 248 StPO faktisch durchgeführt\nwerden kann, hat die Verfahrensleitung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei streitigen Editionsbefehlen nötigenfalls gestützt auf Art. 265\nAbs. 4 i.V.m. Art. 263 Abs. 3 und Art. 244 ff. StPO vorzugehen (BGE\n1B_136/2012 vom 25.09.2012 E. 3.2): Falls die vom Editionsbefehl betroffene Person, welche sich auf schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen beruft,\nsich auch einer Herausgabe zu Siegelungszwecken (beziehungsweise zur\n-9-\n\nrichterlichen Prüfung eines Entsiegelungsgesuches) widersetzen sollte, kann\ndie Verfahrensleitung die fraglichen Gegenstände (gestützt auf einen entsprechenden Hausdurchsuchungsbefehl) vorläufig sicherstellen und sofort\nsiegeln (BGE a.a.O. E. 3.2). Andernfalls sind die Gegenstände unmittelbar\nnach ihrer (freiwillig erfolgten) Edition zu siegeln. Anschliessend kann das\nEntsiegelungsverfahren beim zuständigen Gericht eingeleitet werden (Art.\n248 Abs. 2-4 StPO), wobei die Verfahrensleitung ihr allfälliges Entsiegelungsgesuch innert 20 Tagen nach der Siegelung einzureichen hat (Art. 248\nAbs. 2 StPO, BGE a.a.O. E. 3.2, vergleiche E. 1.1 hievor).\n\n1.3.2 Im vorliegenden Verfahren ergibt sich insofern eine Besonderheit, als dass\ndem Entsiegelungsgericht die verlangten Unterlagen und Aufzeichnungen\nnicht vorliegen. Es hat weder eine freiwillige Edition noch eine zwangsweise\nSicherstellung stattgefunden. Die Gesuchstellerin bringt dazu vor, das in E.\n1.3.1 hievor aufgeführte Vorgehen beziehe sich auf Konstellationen, in denen\ndas mit dem Entsiegelungsgesuch befasste Gericht in die herausverlangten\nbeziehungsweise versiegelten Unterlagen Einsicht nehmen muss, um über\ndas Gesuch entscheiden zu können (Entsiegelungsgesuch vom 14.07.2015,\nS. 2 Ziff. 1.3). Vorliegend könne das Gericht jedoch auch ohne Einsicht entscheiden, da grundsätzlich unbestrittenermassen ein Zeugnisverweigerungsrecht (Quellenschutz) bestehe und es einzig darum gehe, ob eine Ausnahme\nvon diesem Zeugnisverweigerungsrecht vorliege (Entsiegelungsgesuch vom\n14.07.2015, S. 2 Ziff. 1.3).\n\n"}