{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-08-14", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2015-OG-S-14-8_2015-08-14.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7988", "Checksum": "7d9bf5e0336a5bc49b6a0d654be9651e"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG S 14 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 14.08.2015 2015_OG S 14 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entsiegelung (Gesuch vom 14.07.2015) "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:39", "Checksum": "cf360dcf662fcb12570d466a30752e62", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 14.08.2015 2015_OG S 14 8\nRegeste:\nEntsiegelung (Gesuch vom 14.07.2015) \n\n1.2.3 Nachdem die Bestimmung gemäss Art. 248 Abs. 3 lit. b StPO somit in Konflikt mit konventions- und verfassungsrechtlichen Grundsätzen zu geraten\ndroht, ist sie nach Möglichkeit verfassungskonform auszulegen (BGE 129 II\n263 E. 5.4). Es ist mit anderen Worten danach zu fragen, wie der Terminus\n„Gericht“ nach Art. 248 Abs. 3 lit. b. StPO verstanden werden und wie das\n„Gericht“ beschaffen sein muss, damit es sowohl im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung als auch mit konventions- und verfassungsrechtlichen\nGrundsätzen entscheiden kann.\n\n1.2.4 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung (BGE\n131 II 702 f. E. 4.1). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden\nunter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (BGE a.a.O. E. 4.1). Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen\nBestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (BGE a.a.O. E. 4.1 mit Hinweisen). Namentlich bei neueren Texten\nkommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahe legen (BGE a.a.O. E. 4.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht und mit diesem das Obergericht (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom\n10.04.2015, OG V 14 34, E. 2) hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets\nvon einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das\ngrammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich\nrichtige Lösung ergab (BGE a.a.O. E. 4.1 mit Hinweisen). Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (BGE\na.a.O. E. 4.1 mit Hinweisen). Allerdings findet die verfassungskonforme Aus-\n-7-\n\nlegung - auch bei festgestellter Verfassungswidrigkeit - im klaren Wortlaut\nund Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke (BGE a.a.O. E. 4.1 mit\nHinweisen).\n\n1.2.5 Abgesehen von der Behandlungsfrist von einem Monat sehen die Bestimmungen der StPO betreffend das Verfahren bei Entsiegelungen nichts vor\n(so auch BGE 1B_424/2013 vom 22.07.2014 E. 2.4, nicht publ. in BGE 140\nIV 108). Der Wortlaut von Art. 248 Abs. 3 lit. b StPO beschränkt sich denn\nauch darauf, lediglich das „Gericht“, bei welchem der Fall hängig ist, als zuständig zu bezeichnen, ohne den näheren Verfahrensablauf oder Verfahrensregeln zu umschreiben. Der Wortlaut ist insofern nicht hinreichend klar.\nHilfsweise sind daher allenfalls die Bestimmungen über die Beschwerde (Art.\n393 ff. StPO) heranzuziehen (BGE a.a.O. E. 2.4), wo dies mit Blick auf die\nBesonderheiten des konkreten Falls überhaupt möglich ist (vergleiche E.\n1.2.2 hievor).\n\n1.2.6 Der Sinn und Zweck der Siegelung ist es, geheimnisgeschützte Aufzeichnungen einstweilen der Kenntnisnahme durch die Strafbehörden zu entziehen (Botschaft a.a.O. S. 1239). Um dem Gedanken der Unabhängigkeit\nnachzuleben und zu verhindern, dass die Strafverfolgungsbehörde trotz der\nSiegelung Kenntnis vom Inhalt der Aufzeichnungen erhält, wurde im Vorverfahren für den Entsiegelungsentscheid denn auch die Zuständigkeit des\nZwangsmassnahmengerichts vorgesehen (Botschaft a.a.O. S. 1239). Weswegen der Gesetzgeber in Art. 248 Abs. 3 lit. b StPO für alle anderen Fälle\ndas mit der Strafsache befasste Gericht als zuständig erklärte, wird dagegen\nnicht restlos klar. Möglicherweise haben prozessökonomische Gründe eine\nRolle gespielt. Jedenfalls kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass\nder Gesetzgeber auf eine unabhängige Prüfung verzichten und den eminenten Grundsatz, dass die befasste Strafbehörde keine Kenntnis der vorerst\nversiegelten Aufzeichnungen erhalten sollte (vergleiche E. 1.2.2 hievor), nicht\neinhalten wollte. Auch in systematischer Hinsicht spricht durch die Lokalisierung der Siegelung im 5. Kapitel „Zwangsmassnahmen“ einiges dafür, dass\nauf eine unabhängige Prüfung nicht verzichtet werden wollte. So entspricht\nes der gängigen Ordnung der StPO im Bereich der schwerwiegenden\nZwangsmassnahmen - quasi als Ausgleich zur mächtigen Stellung der Strafverfolgungsbehörden (vergleiche Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N. 42) - die gerichtliche (und damit unabhängige) Prüfung zu ermöglichen (vergleiche Art. 226, Art. 256, Art. 272 und\nnicht zuletzt Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO).\n-8-\n\n"}