{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-08-14", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2015-OG-S-14-8_2015-08-14.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7988", "Checksum": "7d9bf5e0336a5bc49b6a0d654be9651e"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG S 14 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 14.08.2015 2015_OG S 14 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entsiegelung (Gesuch vom 14.07.2015) "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:39", "Checksum": "cf360dcf662fcb12570d466a30752e62", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 14.08.2015 2015_OG S 14 8\nRegeste:\nEntsiegelung (Gesuch vom 14.07.2015) \n\n1.2.1 Zuständig für die Beurteilung von Entsiegelungsgesuchen ist im Vorverfahren\ndas Zwangsmassnahmengericht (Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO). In allen anderen Fällen ist dafür das Gericht, bei dem der Fall hängig ist, zuständig (Art.\n248 Abs. 3 lit. b StPO). Diese Zuständigkeitsregelung wird von der Gesuchsgegnerin bemängelt (Stellungnahme vom 20.07.2015, S. 6 ad. 1.4) und gab\nauch in der Lehre Anlass zur Kritik. So wird vorgebracht, es sei zu bedauern,\ndass der Gesetzgeber vorsehe, dass die in der Strafsache selbst befasste\nGerichtsbehörde gleichzeitig über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheide, zumal es gerade darum gehe zu verhindern, dass die im Strafverfahren zuständige Behörde von Geheimnissen Kenntnis erhalte, die später\nungerechtfertigterweise in das Strafverfahren Eingang finden und letztlich in\ndie Entscheidfindung einfliessen könnten (Olivier Thormann/Beat Brechbühl,\nin Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014,\nN. 30 zu Art. 248).\n\n1.2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen\nVerfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die Garantie\ndes verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder\ndie Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, wenn also\nUmstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des\nRichters zu erwecken (BGE 140 I 242 E. 2.2). Solche Umstände können in\n-5-\n\neinem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen\näusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE a.a.O. E. 2.2). Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht\nauf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen (BGE a.a.O. E. 2.2).\nDass für das Entsiegelungsverfahren ausserhalb des Vorverfahrens das mit\nder Strafsache befasste Gericht, also just jenes Gericht, welches Kenntnis\nder versiegelten Aufzeichnungen erhalten möchte, als zuständig bezeichnet\nwird, ist in der Tat unter den dargelegten verfassungs- aber auch konventionsrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie mit Blick auf den schon binnenrechtlich verfolgten Zweck des Entsiegelungsverfahrens (vergleiche dazu Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, BBl 2006, S. 1239 hinsichtlich der Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts sowie E. 1.2.6 hernach) durchaus fragwürdig. Die in der Lehre teilweise vorgeschlagene „Be-\nschwerde-Lösung“, gemäss welcher, um den Rechtsschutz dennoch zu garantieren, vorgeschlagen wird, gegen Entsiegelungsentscheide des mit der\nStrafsache befassten Gerichts sei ausnahmsweise die Beschwerde nach Art.\n393 ff. StPO unter Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuzulassen (so\nNiklaus Schmid, Die Rechtsmittel der Schweizerischen Strafprozessordnung\n- Einige Randbemerkungen, in FS Franz Riklin, Zürich 2007, S. 519; in Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl.,\nZürich 2013 N. 1079, will Schmid für das Entsiegelungsverfahren die „Be-\nschwerde-Lösung“ aber gerade nicht (mehr) gelten lassen) befriedigt in\nzweierlei Hinsicht nicht: Abstrakt betrachtet, dürfte die Lösung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)\nkaum kompatibel sein, nachdem dieser eine post factum Überprüfung als\nungenügend erachtete, weil eine solche die einmal zerstörte Vertraulichkeit\nder journalistischen Quelle nicht wiederherstellen könne (EGMR, 22.11.2012,\nNr. 39315/06, Telegraaf Media u.a./Niederlande, Ziff. 101, ebenso: EGMR,\n14.09.2010, Nr. 38224/03, Sanoma Uitgevers/Niederlande, Ziff. 99). Im konkreten Fall überzeugt die Lösung schliesslich deshalb nicht, weil sie offensichtlich für Fälle gedacht ist, in welchen unter dem Begriff des „Gerichts“ im\nSinne von Art. 248 Abs. 3 lit. b StPO ein erstinstanzliches Gericht verstanden\nwird (vergleiche Niklaus Schmid, Rechtsmittel, a.a.O., S. 518, Olivier Thormann/Beat Brechbühl, a.a.O., N 30 zu Art. 248). So ist denn auch nur gegen\nVerfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Ob ein doppeltes Abweichen von der gesetzlichen Grundlage (Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO entgegen Art.\n248 Abs. 3 StPO sowie Beschwerde gegen einen oberinstanzlichen Be-\n-6-\n\nschluss entgegen Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO) dem gesetzgeberischen Willen\nentsprechen dürfte, erscheint fraglich. Auch die von Olivier Thormann/Beat\nBrechbühl vorgeschlagene modifizierte „Beschwerde-Lösung“, wonach die\nBeschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung unter Zuerkennung der\naufschiebenden Wirkung zugelassen werden solle (Olivier Thormann/Beat\nBrechbühl, a.a.O., N 30 zu Art. 248), überzeugt nicht, da die Überprüfung der\nDurchsuchung nur ein Aspekt der Überprüfung im Entsiegelungsverfahren\ndarstellt (vergleiche E. 1.3.3 hernach) und sich ansonsten die gleichen Probleme stellen wie bei der „Beschwerde-Lösung“ gegen den Entsiegelungsentscheid.\n\n"}