{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-08-14", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2015-OG-S-14-8_2015-08-14.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7988", "Checksum": "7d9bf5e0336a5bc49b6a0d654be9651e"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG S 14 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 14.08.2015 2015_OG S 14 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entsiegelung (Gesuch vom 14.07.2015) "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:39", "Checksum": "cf360dcf662fcb12570d466a30752e62", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 14.08.2015 2015_OG S 14 8\nRegeste:\nEntsiegelung (Gesuch vom 14.07.2015) \n\n OBERGERICHT DES KANTONS URI\nStrafrechtliche Abteilung\nOG S 14 8\n\nBeschluss\n\n14. August 2015\n\nUnter Mitwirkung von: Oberrichterin Beatrice Epp-Iseli, Vorsitz, Mitglieder Margret\nPlanzer-Zurfluh, Toni Z‘graggen, Max Gisler-Zgraggen und Werner Baumann sowie\nGerichtsschreiber Matthias Jenal\n\nIn Sachen\n\nObergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung Rathausplatz 2, 6460\nAltdorf\n\nGesuchstellerin\n\ngegen\n\nSchweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, (Zweigniederlassung SRF\nSchweizer Radio und Fernsehen, Fernsehstrasse 1-4, 8052 Zürich), Giacomettistrasse 1, 3006 Bern, vertr. durch RA lic. iur. Rudolf Mayr von Baldegg, Töpferstrasse 5, 6004 Luzern\n\nGesuchsgegnerin\n\nbetreffend\nEntsiegelung\n(Gesuch vom 14.07.2015)\n__________________________________\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA.\n\nVor dem Obergericht des Kantons Uri (Strafrechtliche Abteilung) ist in Sachen I.W.,\nbetreffend versuchte Tötung, evtl. Gefährdung des Lebens, Mord (Versuch) in Mittäterschaft ein Berufungsverfahren hängig (OG S 14 8). Im Zusammenhang mit diesem\nVerfahren erschienen in der „Rundschau“ des Schweizer Radio und Fernsehens\n(SRF) mehrere Beiträge, zuletzt in der Sendung vom 24. Juni 2015. In diesen Beiträgen schildert S.S., zur Zeit Strafanstalt Thorberg, Krauchthal, seine Version des\nTatablaufs hinsichtlich des Vorfalls vom 12. November 2010 (Schussabgabe auf Y)\nund äussert sich ausführlich zur diesbezüglichen Planung, Ausführung und Täterschaft. In der Sendung vom 24. Juni 2015 wurde sodann unter anderem bekannt gegeben, dass S.S. gegenüber der „Rundschau“ die Identität des mutmasslichen\nSchützen genannt habe, ohne aber die Identität in der Sendung zu veröffentlichen.\n\nB.\n\nMit Editionsverfügung vom 9. Juli 2015 verlangte die Verfahrensleitung der Strafrechtlichen Abteilung des Obergerichtes des Kantons Uri vom SRF die Herausgabe\nvon Unterlagen und Aufzeichnungen im Zusammenhang mit den von der „Rundschau“ mit S.S. geführten Gespräche und Korrespondenzen.\n\nC.\n\nDas SRF weigerte sich in der Folge mit Eingabe vom 10. Juli 2015 die verlangten\nUnterlagen herauszugeben. Mit Berufung auf den Quellenschutz gemäss Art. 172\nStPO wurde unter anderem im Falle einer Zwangsmassnahme die Siegelung nach\nArt. 248 StPO verlangt. Das anschliessende Siegelungsverfahren habe sodann\ndurch eine neutrale Instanz durchgeführt zu werden.\n-3-\n\nD.\n\nMit Entsiegelungsgesuch vom 14. Juli 2015 beantragte die Verfahrensleitung der\nStrafrechtlichen Abteilung des Obergerichtes des Kantons Uri beim Obergericht des\nKantons Uri (Strafrechtliche Abteilung), es sei das SRF zur Herausgabe der in der\nEditionsverfügung vom 9. Juli 2015 herausverlangten Unterlagen und Aufzeichnungen zu verpflichten.\n\nAuf die Begründung dieses Antrags wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden\nErwägungen eingegangen.\n\nE.\n\nMit Stellungnahme vom 20. Juli 2015 stellte das SRF den Antrag, es sei das Entsiegelungsgesuch vom 14. Juli 2015 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten\nder Gesuchstellerin abzuweisen und es sei festzustellen, dass betreffend die mit Editionsverfügung vom 9. Juli 2015 herausverlangten Unterlagen der Quellenschutz der\nMedienschaffenden nach Art. 28a Abs. 1 StGB sowie Art. 172 Abs. 1 StPO zur Anwendung gelange und diesbezüglich keine Ausnahme im Sinne von Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung vorliege.\n\nAuf die Begründung dieser Anträge wird - soweit erforderlich - ebenfalls in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nF.\n\nMit Verfügung des Obergerichtes des Kantons Uri (Strafrechtliche Abteilung) vom 31.\nJuli 2015 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Strafrechtliche Abteilung über das\nvorliegende Gesuch in Nachachtung konventions- und verfassungsrechtlicher\nGrundsätze in ausserordentlicher Besetzung entscheiden wird und gab die entsprechende Besetzung bekannt.\n-4-\n\nDas Obergericht zieht in Erwägung:\n\n1. Unabhängigkeit des Gerichts / Prozessvoraussetzungen:\n\n1.1 Nach Art. 248 Abs. 1 StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach\nAngaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder\nZeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht\noder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden. Stellt die Strafbehörde\nnicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten\nAufzeichnungen und Gegenstände der berechtigten Person zurückgegeben\n(Art. 248 Abs. 2 StPO).\n\n"}