13. 13.1 Die vorinstanzlichen Kosten für die amtliche Verteidigung von X in der Höhe von Fr. 69'854.75 für RA lic. iur. Linus Jaeggi werden gemäss Beschluss des Landgerichtes Uri LGS 12 9 der Staatskasse Uri auferlegt, vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO. 13.2 Die vorinstanzlichen Kosten für die amtliche Verteidigung von X in der Höhe von Fr. 34'001.65 für RA lic. iur. Heinz Holzinger werden gemäss Beschluss des Landgerichtes Uri LGS 12 10 der Staatskasse Uri auferlegt, vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO.