11.6.3 Die übrigen Gegenstände oder Vermögenswerte sind den rechtmässigen Eigentümern auszuhändigen. 11.6.4 Diejenigen Gegenstände oder Vermögenswerte, die nicht gestützt auf Art. 69 bzw. Art. 70 StGB einzuziehen sind und niemandem zugeordnet werden können, sind zu verwerten und der entsprechende Erlös zugunsten des Staates zu verwenden. 12. 12.1 Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in Sachen Z von insgesamt Fr. 14'398.60 werden X auferlegt. 12.2 Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in Sachen Y von insgesamt Fr. 52'104.90 werden X unter solidarischer Haftung von B (LGS 12 2 bzw. OG S 13 4) auferlegt. - 99 -