11.6 Allfällige weitere beschlagnahmte Gegenstände oder Vermögenswerte, die nicht einzeln aufgeführt sind, sind nach Eintreten der Rechtskraft dieses Urteils (und des Urteils im Verfahren OG S 13 4) wie folgt zu behandeln: 11.6.1 Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorgebracht wurden, sind gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten. 11.6.2 Vermögenswerte, die durch die Straftat erlangt wurden oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sind gestützt auf Art. 70 StGB einzuziehen und zur Kostendeckung zu verwenden.