- Bei Nidwaldner Kantonalbank edierte Bankunterlagen (gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 16.03.11) betreffend B, mutmasslich gelagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri; - Bei Raiffeisenbank Region Stans edierte Bankunterlagen (gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 25.02.11) betreffend B, mutmasslich gelagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri. 11.5 Die folgenden sichergestellten und beschlagnahmten Vermögenswerte sind nach Eintreten der Rechtskraft dieses Urteils gestützt auf Art. 268 StPO einzuziehen und zur Kostendeckung zu verwenden: