11.2 Die folgenden sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintreten der Rechtskraft dieses Urteils (und des Urteils im Verfahren OG S 13 4) gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten: - 1 Patronenhülse (Fundort: Nähe Eingang Nightbar Taverne, Erstfeld), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich; - Projektil GMO kupferfarbig (Fundort: Rücken Y), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich, Asservate-Nr. A003'206'711; - 95 -