8. X hat von der unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Jahren bis heute durch die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (04.01.2010 - 05.01.2010 [2 Tagen] und 12.11.2010 bis 11.09.2013 [1036 Tagen]) total 1038 Tagen erstanden, welche ihm auf die 15-jährige Freiheitsstrafe anzurechnen sind (Art. 51 StGB). - 93 - 9. X verbleibt bis zur rechtskräftigen Erledigung seines Haftentlassungsgesuches gemäss separater Verfügung durch die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts weiterhin in Sicherheitshaft.