a aWG (Fassung bis 11.12.2008) sowie unter Berücksichtigung von Art. 10, Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 106 StGB bestraft teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichtes des Kantons Uri vom 10. Mai 2010 mit: - 15 Jahren Freiheitsstrafe - Fr. 1'000.-- Busse Bezahlt X die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 7. Die durch das Obergericht des Kantons Uri mit Urteil vom 17. Juli 2009 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 50.-- wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen.