1. Es wird festgehalten, dass Dispositiv – Ziff. 1.2 (Unerlaubter Erwerb einer Waffe ohne Waffenerwerbsschein) des Urteils des Landgerichtes Uri (LGS 12 1) nicht angefochten wurde und daher rechtskräftig ist. 2. Die Berufung von X wird abgewiesen. 3. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri wird gutgeheissen. 4. Die Berufung von Y wird gutgeheissen. 5. X ist schuldig des/der