Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, RA lic. iur. Linus Jaeggi, ist für das Rechtsmittelverfahren eine armenrechtliche Parteientschädigung von insgesamt Fr. 40'000.-- (inklusive die Aufwendungen für die Urteilseröffnung vom 11.09.2013 sowie für das Haftentlassungsgesuchverfahren: Verfügung Verfahrensleitung vom 01.10.2013) [eingeschlossen die Mehrwertsteuer] zu entrichten. - 91 - Das Obergericht erkennt: